Satzung

Satzung vom 09.10.2005 (siehe hierzu auch: Bemerkung am Ende der Satzung)

 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „KALeB e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist in Haslach.

 2 Vereinszweck

1) Der Verein hat die Aufgabe, Kapital durch Spenden, Veranstaltungen und Vereinsprojekte aufzubringen, welches dem “Bethlehem Night Shelter Project“ (Bethlehem Nachtlager Projekt) mit Sitz in Phnom Penh / Kambodscha zugute kommt.

(2) Das “Bethlehem Night Shelter Project“ ist ein überkonfessioneller christlicher Dienst, der folgende Ziele verfolgt:

– Schutz und Beistand für obdachlose und verlassene Straßenkinder und ihre Wiedereingliederung in die Familie und Gesellschaft.

– Finanzielle Unterstützung von armen Familien in Krisensituationen, so dass sie ihre Kinder nicht verkaufen oder auf die Straße schicken müssen, wo sie körperlicher Gewalt, sexueller Ausbeutung und Drogenmissbrauch ausgesetzt sind.

– Sponsoringship-Programme für Kinder, die vom Müllsammeln leben, damit sie eine Schulbildung erhalten

– Spielmöglichkeiten für arbeitende Kinder, um ihnen ein Stück Kindheit zurückzugeben.

– Vermittlung von Werten, da es an guten Vorbildern fehlt aufgrund zerstörter sozialer Strukturen.

(3) Alle Mittel des Vereins sind für den gemeinnützigen Zweck der Unterstützung des “Bethlehem Night Shelter Project“ gebunden.

 3 Gemeinnützigkeit

l Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

l Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

l Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 5 Finanzierung der Vereinstätigkeit

(1) Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt durch:

– Spenden

– Vereinsprojekte

(2) Der Verein darf keine Schulden machen.

 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit iihrer Auflösung sowie durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird, und ggf. durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichen aus der Mitgliederliste.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss iist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

 7 Mitgliedsbeitrag

Mitgliedsbeiträge sind nicht bestimmt und erfolgen auf individueller, freiwilliger Spendenbasis.

 8 Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

(3) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwe- send sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(4) Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

(5) Der Vorstand nimmt einmal im Jahr eine Kassenprüfung vor oder bestimmt ein Mitglied zur Kassenprüfung.

 10  Aufgaben des 1. Vorsitzenden

Aufgabe des 1. Vorsitzenden:

– Er hat die Aufgabe, den Verein zu führen und nach außen zu vertreten.

– Er hat die Aufgabe, auf die Einhaltung des Vereinszwecks zu achten.

– Er hat die Aufgabe, die Vereinsversammlungen zu leiten.

– Er hat die Aufgabe, Entscheidungen im Interesse des Vereins zu treffen.

– Er soll durch weiteres erforderliches Engagement im Verein aktiv tätig sein.

 11  Aufgaben des Schriftführers

Aufgaben des Schriftführers:

– Er hat die Aufgabe, die Vereinschronik zu fhren

– Er hat die Aufgabe, die Versammlungsprotokolle zu erstellen.

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– Er hat die Aufgabe, das Vereinsmitgliederbuch zu führen.

– Er soll durch weiteres erforderliches Engagement im Verein aktiv tätig sein.

 12  Aufgaben des Kassenwarts

Aufgaben des Kassenwarts:

– Er hat die Aufgabe, das Vermögen des Vereins zu sichern und zu erhalten.

– Er hat die Aufgabe, durch eine geordnete Buchführung jederzeit die Nachprüfbarkeit der Buchführung zu gewährleisten.

– Er hat die Aufgabe, die Monatsbeiträge der Vereinsmitglieder zu erheben.

– Er soll durch weiteres erforderliches Engagement im Verein aktiv sein.

 13  Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche durch persönliche Einladung mittels Brief, E-Mail oder Veröffentlichung in der örtlichen Presse einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse  oder wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe mindestens eine Woche vorher beantragen.

(3) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

l Entgegennahme des Jahresberichts

l Entgegennahme des Kassenberichts

l Entlastung des Vorstands

l Wahl des Vorstands

l Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung.

l Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder durch offene Abgabe von Handzeichen, außer den Beschüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für welche die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein „Patenverein Kinderlachen“ in Wolfach.

Für den Fall, dass es den Patenverein Kinderlachen in Wolfach nicht mehr gibt, bzw. dass er nicht mehr gemeinnützigen Zwecken dient, soll das gesamte Vereinsvermgen an „ HELP International e.V., Wislader Weg 6, 58513 Lüdenscheid“ übergehen.

Bemerkung zur Satzung: Bei der Beschlussfassung über die Satzung war das Bethlehem Night Shelter (Nachtlager) für Straßenkinder in Phnom Penh das im Vordergrund stehende Projekt von Kaleb. Inzwischen sind zahlreiche weitere soziale Hilfsprogramme aufgebaut worden (siehe Leistungen von Kaleb). Der Vereinszweck hat sich dadurch keineswegs geändert, eine Erweiterung der Satzung ist jedoch vorgesehen.